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Vereinssatzung:
Satzung des Satzung des FSV 06 >Fußball- Sportverein 06< Bad Kreuznach e.V. vom 04. November 2010 § 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen „Fußball- Sportverein 06 [FSV 06] Bad Kreuznach e.V. Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. § 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen unterworfen. Für den Landesverband ist dies der Sportbund Rheinhessen, Fachverbände sind der DFB und der SWFV. § 3 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Die Aufgaben zur Erreichung des Vereinszwecks sind, a) die Abhaltung des „Nahetal- Turnier der Fußball- Junioren“, das alljährlich zu Pfingsten stattfindet, b) die Abhaltung von geordneten Trainings- und Spielübungen im Fußballbereich für Kinder und Jugendlichen im Alter der G- bis C-Junioren, c) das Bereitstellen und Organisieren von Übungsleitern zum Abhalten von Fußball AGs an den Schulen der Stadt und des Landkreises Bad Kreuznach. d) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mit-glieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist frei von rassistischen, politischen und konfessionellen Bindungen. 6. Von dem Gesamtüberschuss müssen 30% als Rücklage angelegt werden. Diese dürfen nur für Dringlichkeiten, die den Forstbestand des Vereins gefährden, verwendet werden. § 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag und die Austrittserklärung Minderjähriger bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 3. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehr-heit. Dem Mitglied ist zuvor mit Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. 4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. 5. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurück-gewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung. 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung und die dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. Bei rückständiger Beitragszahlung von 6 Monaten kann der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit dem Mitglied die Mitgliedschaft kündigen. Ist das Mitglied beitragsrückständig ist es bei der Mitgliederversammlung nicht stimmbe-rechtigt. 2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind beitragsfrei. § 6 Organe Vereinsorgane sind, a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, bis spätestens zum 30. September eines Jahres statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, so-weit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor be-nannte E-Mail-Adresse zu senden. 2. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, kann im Übrigen bei be-sonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindes-tens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe für die Einberufung ge-genüber dem Vorstand verlangt. Für die Einberufungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfristen für die Einberufung einer auß- erordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und Dringlichkeit erforderlich wird. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm-lungsleiter hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über An-täge auf Ergänzung der Tagesordnung oder Dringlichkeitsanträge, die in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. (Aus-nahme § 11). 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Protokollführer, so wie vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die a) Wahl des Vorstandes, b) Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, c) Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichte, d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäfts- und Kassenführung, e) Festlegung der Beitragsordnung und Mitgliedsbeiträge, f) Satzungsänderungen, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) Beschwerden gemäß § 4 Abs. 4 i) Auflösung des Vereins. 6. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Familienmitgliedschaft ist jeweils ein volljähriges Familienmitglied stimmbe-rechtigt. 7. Wählbar in eine Vorstandsposition sind alle Vereinsmitglieder die am Tage der Ver-sammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. § 8 Gesamtvorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellv. Vorsitzenden (2.Vorsitzender) c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister e) dem Geschäftsführer, f) und bis zu zwei Beisitzern. 2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stell-vertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Während der Vor-sitzende allein vertretungsbefugt ist, vertreten ansonsten zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wovon einer der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende sein muss. 3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmung-en dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mit-gliedern übertragen. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. 6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl ein Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfer zu übertragen. 8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen dieser führt die Wahlen durch. 9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt. 10. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter der Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. 11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu er-folgen, wenn dies mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand entscheidet nach der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. 12. Der Vorstand kann sich eine Vorstands- bzw. Geschäftsordnung geben. § 9 Kassenprüfung 1. Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüf-ungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Fi-nanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. 2. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni eines Jahres. § 11 Satzungsänderungen und Liquidation 1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und zu begrün-den. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberech-tigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitigen Entscheidung trifft. § 12 Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. § 13 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde durch die Gründerversammlung am 22. November 2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Aktuelle Satzung mit der Gründersatzung vom 22. November 2006 einschließlich mit den Satzungsänderungen vom 26. September 2007 und der vom 04. November 2010